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Infothek: Verbot von Gebühren bei bargeldlosem Bezahlen

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Infothek: Verbot von Gebühren bei bargeldlosem Bezahlen

Der deutsche Gesetzgeber hat mit Geltung zum 13.01.2018 die zweite Zahlungsdienste- Richtlinie der EU (RL EZ 2015/2366) in deutsches Recht umgesetzt und einen neuen § 270a ins BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eingefügt. Darin wird es künftig untersagt, sogenanntes „Surcharging“ zu betreiben. Dies sind die Aufschläge, die Händler häufig verlangen, um die eigenen Kosten für z.B. Kreditkarten-Transaktionen zu decken.
  1. Betroffene Zahlungsarten
Die Regelung gilt grundsätzlich für alle bargeldlosen Zahlungsarten, also sowohl Sofort- Überweisungen, normale Überweisungen, Lastschriften, Kredit- und Bankkarten-Zahlungen. Etwas schwieriger wird es bei sog. 3-Parteien-Systemen wie PayPal und giropay. Die Regierungskoalition wollte solche Konstellationen eigentlich von der gesetzlichen Regelung ausnehmen, da der Händler hier zum Teil erhöhte Grund- und Transaktionsgebühren zahlen muss. Für den Verbraucher macht aber auch eine weitere Partei keinen Unterschied, da es sich für ihn lediglich um eine (Sofort-)Überweisung oder Lastschrift handelt, womit diese Systeme ebenfalls unter den Wortlaut von § 270a BGB fallen würden. Damit fällt Giropay mit der Sofortüberweisung auch unter besagte Regelung. Im Falle von PayPal hat das Unternehmen bereits vorzeitig reagiert und unter Androhung der Schließung des Händler-Accounts die Erhebung eines Aufschlags ab dem 09.01.2018 per AGB-Änderung untersagt.
  1. Nicht betroffene Zahlungsarten
Nicht von der Richtlinie betroffen ist die Bestellung der Ware per Nachnahme – hier kann also theoretisch ein Aufpreis verlangt werden. Ebenso nicht umfasst sind Zahlungen via Guthaben- bzw. Prepaidkarten. Wobei diese im Online-Handel wenig bis gar nicht verbreitet sind.
  1. Abmahngefahr
Durch das gesetzliche Verbot des „Surcharging“ schwebt auch wieder das Damokles-Schwert der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung über dem Shop-Betreiber. Sollten also die AGB und die tatsächliche Gebühreneintreibungspraxis des Händlers nicht geändert werden, drohen ihm Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden. Besonders letztere werden ein Augenmerk auf die Einhaltung legen, zumal in der Vergangenheit von deren Seite aus regelmäßig gegen nach ihrer Ansicht oder auch tatsächlich überhöhte Gebühren für Zahlungsarten vorgegangen wurde.
  1. Fazit
Der Verbraucher kann nun aufatmen, denn das Bezahlen um bezahlen zu dürfen gehört damit größtenteils der Vergangenheit an. Aus Sicht des Shop-Betreibers ist dieses Gesetz aber mehr als ärgerlich und trifft insbesondere die kleineren unter Umständen hart. War es zuvor eine Möglichkeit die relativ hohen Gebühren an den Kunden weiter zu reichen, so muss dies nun durch eine neue Preiskalkulation geschehen. Durch, unter Umständen, höhere Preise wird der Wettbewerb mit anderen, größeren Shops und Online-Händlern erschwert. Zusätzlich müssen Aufbau der Website, technisches Procedere und die AGB zeitnah geändert werden, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu entgehen. Sie möchten sich rechtlich absichern? Informieren Sie sich jetzt!

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