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Datenschutz: Dem LG Düsseldorf gefällt das

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Das LG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom heutigen Tag (Urt. v. 9.3.2016, 12 O 151/15) entschieden, dass die Nutzung des Plug-Ins „Gefällt mir“ unlauter ist, wenn hierbei personenbezogene Daten ohne Aufklärung der Nutzer gesammelt werden. Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen Peek & Cloppenburg geklagt, weil Facebook schon beim Aufrufen von Webseiten fleißig Daten über das Surfverhalten des Kunden sammelt. Der Nutzer der Webseite müsse dafür nicht einmal auf Facebook registriert sein. Von der Verwertung der Daten erfährt er ohnehin nichts. Viele Onlinehändler und große Webseitenbetreiber platzieren den Like-Button in Ihrem Internetangebot. So können die Nutzer beispielsweise ein angebotenes Produkt liken und somit Werbungen unter Freunden schalten. Dabei zeigt der Button an, wie viele Nutzer die Like-Funktion bereits benutzt haben. Allerdings setzt Facebook auch sog. Cookies auf den Rechnern der Besucher, die Daten sammeln und an Facebook weitergeben. Das Vorgehen verstoße gegen § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG und der Klägerin stünde somit ein Unterlassungsanspruch zu, so das Landgericht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann also Berufung einlegen und die Sache vom OLG Düsseldorf entscheiden lassen.

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