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Abmahnungen wegen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften zu erwarten

Fachbeitrag im Recht für Online-Marktplätze

Abmahnungen wegen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften zu erwarten

Am 23.02.2016 ist das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Änderungen hierzu treten heute, am 24.02.2016, in Kraft.

Warum das Vorhalten einer Datenschutzerklärung gerade jetzt wichtig ist

Ziel des neuen Gesetzes ist unter anderem die Aufnahme datenschutzrechtlicher Vorschriften (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu kommerziellen Zwecken) als unterlassungsklagefähiges Verbraucherschutzgesetz.
Der Deutsche Reiserechts Sicherungsfond (DRSF) schützt Reisende, die eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen buchen, vor dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Reiseanbieters. Sollte ein beim DRSF abgesicherter Reiseanbieter wie FTI Zahlungsunfähigkeit anmelden, sind die geleisteten Zahlungen in der Regel abgesichert.
Was müssen Sie beachten?
Durch unsere Vertretung können des Öfteren bessere Entschädigungen erzielt werden.
Verbesserte Situation nach Thomas Cook
Die Situation hat sich seit der Thomas Cook-Pleite verbessert, da der Gesetzgeber reagiert hat. Eine mögliche Insolvenz von FTI wäre allerdings der ultimative Stresstest für den überarbeiteten Sicherungsfond. Es bleibt abzuwarten, wie gut der Fond in einer solchen Extremsituation funktioniert.

LG Köln: Fehlende Datenschutzerklärung auf Webseite ist Wettbewerbsverstoß

Das LG Köln ist in seinem Beschluss vom. 26.11.2015 (Az.: 33 O 230/15) bereits davon ausgegangen, dass eine fehlende Datenschutzerklärung iSd § 13 TMG einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt.

Es gilt daher:

  • Eine fehlende Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden.
  • Der Abmahner kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern.
  • Für künftige, gleichartige Verstöße kann eine Vertragsstrafe gefordert werden.
  • Die Kosten der Abmahnung können vom Abgemahnten verlangt werden.

Was ist zu erwarten?

Datenschutzverstöße werden nunmehr in das UKlaG aufgenommen mit der Konsequenz, dass die in § 3 UKlaG genannten Stellen, das sind vor allen Dingen Verbraucherschutzverbände, Datenschutzverstöße, die im Zusammenhang mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten von Verbrauchern begangen werden, verfolgen können.

Fazit: Rechtslage im Einzelnen unklar

Auch mit der Verkündung des Gesetzes ist weiterhin unklar, für welche Datenschutzverstöße eine Klageberechtigung besteht und was von einem Beseitigungsanspruch erfasst werden soll. Sicherlich mag man auch argumentieren, dass Verbraucherschutzverbände kommerzielle bzw. einseitige Interessen im Hinblick auf den Verbraucherschutz vertreten. Das Gesetz schafft hierzu allerdings Tatsachen. Es ist nicht auszuschließen, dass (Massen-) Abmahnungen in diesem Bereich zu einem Geschäftsmodell werden.

it-recht-PLUS Kunden haben den Vorteil hier nichts weiter unternehmen zu müssen, da unsere Onlinehändler bereits hinreichend mit einer rechtskonformen Datenschutzerklärung versorgt sind.

 

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