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Deutsche Abmahnung ins Ausland?

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Immer mehr Onlinehändler expandieren ins Ausland oder verlegen gar Ihren Sitz ins Ausland. Welches Recht ist allerdings anzuwenden, wenn in Deutschland an Verbraucher verkauft werden soll? UN-Kaufrecht? Deutsches Recht? Das Recht des Anbieterstaates? Verbraucherschutz geht vor Man mag nun als Anbieter auf die Idee kommen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen das anwendbare Recht festzulegen und mithin das deutsche Recht auszuschließen. Viele Anbieter nutzen hier sog. Rechtswahlklauseln. Das heißt allerdings nicht automatisch, dass deutsches Recht auch tatsächlich unanwendbar ist, denn sonst liefe der effektive Verbraucherschutz oftmals ins Leere.   Wenn der Verbraucherschutz also auch im Ausland Anwendung findet, so stellt sich die Frage nach den Konsequenzen. Dem deutschen Onlinehändler jedenfalls sind die sog. Abmahnungen bekannt und gefürchtet. Exkurs: Was ist eine Abmahnung? Abmahnungen können aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten stammen. Während im Arbeitsrecht, zum Beispiel, die Abmahnung eine Voraussetzung der Kündigung ist, sieht es im Urheber- oder Wettbewerbsrecht anders aus. Zunächst einmal erfüllt die Abmahnung die Funktion eine Streitigkeit kostengünstig außergerichtlich beizulegen. Ein vermeintlich Berechtigter fordert eine andere Person formal dazu auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Meist wird mit der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. In dieser soll sich der Abgemahnte dazu verpflichteten zum einen ein bestimmten Verhalten zu unterlassen, eine Vertragsstrafe zu zahlen und oft auch noch die Kosten der Abmahnung zu tragen. Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung können die Voraussetzungen für ein einstweiliges Verfügungsverfahren beseitigt werden. Die Unterlassungserklärung muss dann eben nicht erst vor Gericht erzwungen werden. Die Rechtsprechung verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Strafbewehrt bedeutet, dass sich der Abgemahnte verpflichtet für den Fall der Wiederholung eine Geldsumme an den Abmahner zu zahlen. Dieses Vorgehen verfolgt vor allen Dingen den Zweck, Druck auszuüben. Die Pflicht zur Zahlung einer solchen Vertragsstrafe besteht verschuldensunabhängig, d.h. es muss nicht einmal ein absichtlicher Verstoß vorliegen. Fahrlässigkeit, sowie Verstöße von Mitarbeitern oder Beauftragten lösen die Vertragsstrafe ebenso aus. Nicht selten nehmen die Vertragsstrafen existenzbedrohende Ausmaße an. Ratsam ist es daher sich frühzeitig darüber zu informieren bzw. Rat dazu einzuholen, welche rechtlichen Vorschriften relevant sind. Ist deutsches Wettbewerbsrecht überhaupt anwendbar?   Das ist immer dann der Fall, wenn die Mitbewerber beide auf dem deutschen Markt tätig sind und ein Wettbewerbsverstoß anzunehmen ist. Wettbewerbsverstöße können sehr vielfältige Formen annehmen. Neben Wettbewerbsverstößen zu Lasten von Verbrauchern, wie zum Beispiel das Fehlen ordnungsgemäßer Belehrungen, können Fallstricke auch in der Bewerbung der angebotenen Artikel oder in Marktverhaltensregeln liegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so kann abgemahnt werden. Die Tatsache, dass Abmahnungen für den Auftraggeber mit einem vergleichsweisen höheren Risiko in Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Ansprüche im Ausland verbunden sind, hält die Abmahner nur selten ab solche auch tatsächlich auszusprechen. Das zeigt auch das Beispiel des Falles den das Landgericht Karlsruhe mit Urteil von 16.12.2011 (Az: 14 O 27/11 KfH II) zu entscheiden hatte. Hierbei ging es zunächst um die Frage, ob deutsches Recht auch für ausländische Onlinehändler gilt, die ihre Waren über eine deutsche Verkaufsplattform anbieten und somit gezielt deutsche Kunden ansprechen. Im konkreten Fall bot ein niederländischer Unternehmer seine Produkte über eBay in deutscher Sprache und an deutsche Kunden an. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen waren allerdings nicht mit deutschen Recht vereinbar. Dabei ging es vor allen Dingen um Klauseln, die sich auf das Widerrufsrecht bezogen. Das Landgericht entschied, dass hier deutsches Recht anzuwenden ist, da Verträge eines Unternehmers mit einem Verbraucher zwingend dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegen müssen. Richten sich Ihre Angebote also an deutsche Verbraucher, so bleibt Ihnen die Auseinandersetzung mit der Materie deutsches Recht nicht erspart. Hinzu kommt, dass der gewohnte rechtliche Rahmen dem potentiellen Kunden Qualität und Zuverlässigkeit vermittelt und somit durchaus dazu geeignet ist den Umsatz zu steigern.
Unsere Vertragsanwälte empfehlen:  Unterschreiben Sie niemals ungeprüft eine vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung, denn diese ist oft deutlich zu weitgehend formuliert!
Finger weg auch von sogenannten „modifizierten Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet, die nichts mit Ihrer konkreten Abmahnung zu tun haben! Anderenfalls drohen hohe Folgekosten, da eine Unterlassungserklärung Sie lebenslang gegenüber dem Abmahner verpflichtet und schon kleinste Fehler oder Unachtsamkeiten zu Vertragsstrafen in vier- bis fünfstelliger Höhe führen können!
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