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Landgericht Frankfurt : Sofortüberweisung als Zahlungsmittel unzumutbar

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Onlinehändler dürfen den Zahlungsdienst Sofortüberweisung nicht als einziges kostenloses Zahlungsmittel anbieten.   Das Landgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14) hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)stattgegeben. Beklagter war die Deutsche Bahn Vertriebs GmbH, die unter der Adresse www.start.de, unter anderen Flüge anbietet. Als Zahlungsmittel bot die Deutsche Bahn neben der gebührenpflichtigen Zahlweise mit Kreditkarte, die unentgeltliche Möglichkeit der „Sofortüberweisung“ an. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass diese Zahlungsart nicht zumutbar ist, da der Verbraucher hierzu „nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss.“   Zum Hintergrund   Der Bezahldienst „Sofortüberweisung“ ist nicht unumstritten. Nach eigenen Angaben sieht sich die Sofort GmbH als „Anbieter von Dienstleistungen für den sicheren Kauf von Waren und digitalen Gütern im Internet“. Entscheidet man sich als Verbraucher allerdings für diesen Zahlungsdienst, so wird die Sofort AG bei der Bezahlung zwischengeschaltet. Der Verbraucher gibt seine Zugangsdaten zu seinem Konto über eine Eingabemaske direkt an die Sofort GmbH weiter. Sowohl PIN als auch TAN werden übermittelt. Sehen lassen kann sich dabei der Umfang der abgerufenen Daten bei der kontoführenden Bank: Neben dem Aktuellen Kontostand und der Umsätze der letzten 30 Tage wird unter Anderem auch der Dispokreditrahmen abgefragt. Gerade in diesem umfassenden Einblick in sensible Finanzdaten sah das Gericht die Unzumutbarkeit. Wobei es hier von einem Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr.1 BGB ausging, der vorschreibt, dass dem Verbraucher eine „gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmethode“ angeboten werden muss. Fazit Dem Gericht ging es vorliegend nicht darum, das Anbieten der Sofortüberweisung zu untersagen. Schließlich wird der Zahlungsdienst von der überwiegenden Zahl der umsatzstärksten Onlinehändler genutzt. Vermieden werden soll vielmehr, dass sich der Verbraucher des Drucks ausgesetzt fühlt, die Sofortüberweisung als einziges kostenneutrales Zahlmittel wählen zu müssen. Haben Sie Fragen zu den Zahlungsdiensten in Ihrem Onlineshop?
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